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Änderung § 4 SaRegG vom 26.05.2020

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§ 4 SaRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
§ 4 SaRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung


1 Eine Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor einer heterologen Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung sicherzustellen, dass die Empfängerin der Samenspende über Folgendes aufgeklärt worden ist:

1. den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person nach § 10 und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen hat, sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer künstlichen Befruchtung durch heterologe Verwendung von Samen beraten zu lassen,

2. die Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung, die in § 5 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten personenbezogenen Daten zu erheben und für die in § 5 Absatz 6 Satz 2 genannte Dauer zu speichern,

3. den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Empfängerin der Samenspende bei der Einrichtung der medizinischen Versorgung sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich ihrer personenbezogenen Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information und

(Text neue Fassung)

a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich ihrer personenbezogenen Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und

b) die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten im Samenspenderregister sowie deren Speicherungsdauer,

vorherige Änderung

4. die Verpflichtung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information nach § 10 Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1 anspruchsberechtigten Person Auskunft über den Samenspender aus dem Samenspenderregister zu erteilen,



4. die Verpflichtung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 10 Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1 anspruchsberechtigten Person Auskunft über den Samenspender aus dem Samenspenderregister zu erteilen,

5. das Verfahren der Auskunftserteilung und

6. den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders gemäß § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2 Die Empfängerin der Samenspende hat der Einrichtung der medizinischen Versorgung schriftlich zu bestätigen, dass sie gemäß Satz 1 aufgeklärt worden ist und die dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat. 3 Sie ist verpflichtet, die Einrichtung der medizinischen Versorgung unter Angabe des Geburtsdatums über die Geburt des Kindes oder der Kinder spätestens drei Monate nach der Geburt zu unterrichten, und hat schriftlich zu versichern, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen wird.