Änderung § 6 SaRegG vom 26.05.2020

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§ 6 SaRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
§ 6 SaRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information


(Text neue Fassung)

§ 6 Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte


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(1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versorgung nach heterologer Verwendung von Samen für eine von ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von der Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt hat, hat sie folgende Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information zu übermitteln:



(1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versorgung nach heterologer Verwendung von Samen für eine von ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von der Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt hat, hat sie folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Daten nach § 5 Absatz 2,

2. das Geburtsdatum des Kindes oder der Kinder und

3. die Anzahl der Kinder.

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(2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin folgende Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information zu übermitteln:



(2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln:

1. die Daten nach § 5 Absatz 2 und

2. den errechneten Geburtstermin.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Einrichtung der medizinischen Versorgung bekannt ist, dass die heterologe Verwendung von Samen nicht zum Erfolg geführt hat.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Entnahmeeinrichtung hat dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezogenen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. 2 Widerruft der Samenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwilligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrichtung dies dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information unverzüglich mit.

(5) 1 Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist ein vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information erstelltes Formblatt zu verwenden. 2 Das Formblatt kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt werden.



(4) 1 Die Entnahmeeinrichtung hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezogenen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. 2 Widerruft der Samenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwilligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrichtung dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mit.

(5) 1 Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstelltes Formblatt zu verwenden. 2 Das Formblatt kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt werden.




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