§ 3 des Transsexuellengesetzes vom
10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin."
- 2.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787