Artikel 1 - Gesetz zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen (BergMSdlgGAufhG k.a.Abk.)

Artikel 1 Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2017 BergMSdlgG

(1) Das Gesetz über Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Das Zweite Gesetz über Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.



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