Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (1. AkkStelleGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2540 (Nr. 49); Geltung ab 25.07.2017
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 AkkStelleG § 5, § 7, § 13

Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird."

3.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.

(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt."

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2017.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries



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