Änderung § 8 GSA Fleisch vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 GSA Fleisch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 8 GSA Fleisch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Evaluation


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft einschließlich der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung für das Fleischerhandwerk im Jahr 2023 evaluieren.

 



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