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Änderung § 7 GSA Fleisch vom 01.04.2021

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§ 7 GSA Fleisch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 7 GSA Fleisch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere

1. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die übergreifende Organisation nicht richtig führt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt oder

3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,

3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder

4. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer
tätig werden lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation nicht richtig führt,

4. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt oder

6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.



5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstständigen tätig werden lässt,

6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen tätig werden lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,

7. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,

8. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt oder

9. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2 Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

vorherige Änderung

1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich und

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger.



1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6, 8 und 9 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versicherungsträger und

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.