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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (ReRaG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Geltung ab 25.07.2017, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 BVG § 25f, § 27d

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1524) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.
20 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,

zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,

2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

3.
20 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie

4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.

Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 27d Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ReRaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReRaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 3 BetrRSG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541 ) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:  ...