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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (ReRaG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Geltung ab 25.07.2017, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 HGB § 10a (neu), § 320

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie in das für die Bekanntmachungen der Eintragungen bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die im Register, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum Register einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.

(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung."

2.
§ 320 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ReRaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReRaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 ReRaG Inkrafttreten (vom 27.02.2019)
... d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 5, 6 und 29 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...