Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
-
- a)
- Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt:
„Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen".
- b)
- Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
-
- c)
- Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Persönliches Budget".
- d)
- Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis 60)" durch die Angabe „(§§ 53 bis 60a)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)" durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 3.
- Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen".
- 4.
- Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 5.
- § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Persönliches Budget
Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden."
- 6.
- § 58 wird aufgehoben.
- 7.
- § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches und beim Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2020" ersetzt.
Artikel 31 ReRaG Inkrafttreten (vom 27.02.2019) ... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 ... b, Nummer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248