(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(5) Die
Artikel 4,
5,
6 und
29 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach entsprechender Feststellung des Bundesministeriums des Innern die technischen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach
§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Bekanntgabe erfolgte durch B. v. 25. Februar 2019 (BGBl. I S. 162).
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2017.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
B. v. 25.02.2019 BGBl. I S. 162
Bekanntmachung ReRaGB ... der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind. Somit wird nach Artikel 31 Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) bekannt gemacht, dass die Artikel 4, 5, 6 und 29 dieses ...