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Änderung § 17 PflBG vom 16.12.2023

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§ 17 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 17 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Pflichten der Auszubildenden


1 Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2 Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,

2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

(Text alte Fassung)

3. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,

(Text neue Fassung)

3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,

4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.