Änderung § 66d PflBG vom 01.01.2025

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§ 66d PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 66d PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung


vorherige Änderung

 


1 Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. 2 Das Nähere regeln die Länder.




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