Änderung § 14a PflBG vom 01.01.2026

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§ 14a PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 14a PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben


vorherige Änderung

 


1 Die Fachkommission nach § 53 kann mit empfehlender Wirkung standardisierte Beschreibungen für die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung von heilkundlichen Aufgaben (standardisierte Kompetenzbeschreibungen) entwickeln, soweit diese Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Ausbildung nach § 5 vermittelt werden. 2 Dazu gehören insbesondere standardisierte Beschreibungen der nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 bis 9 zu vermittelnden Kompetenzen. 3 Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen nach den Sätzen 1 und 2 können gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden. 4 Änderungen der standardisierten Kompetenzbeschreibungen bedürfen einer erneuten Genehmigung. 5 Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen sollen in geeigneten Abständen an den medizinischen und pflegewissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.




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