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Änderung § 58 PflBG vom 01.01.2026

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§ 58 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 58 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege


(1) Wer die Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger' führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Wer die Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin' oder 'Altenpfleger' führen will, bedarf der Erlaubnis.

(Text alte Fassung)

(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend anzuwenden.


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