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Änderung § 58 PflBG vom 01.01.2026
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| § 58 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 58 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege | |
(1) Wer die Berufsbezeichnung 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger' führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Wer die Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin' oder 'Altenpfleger' führen will, bedarf der Erlaubnis. | |
| (Text alte Fassung) (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend anzuwenden. |
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