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Synopse aller Änderungen des PflBG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 3a des PTAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
       § 1 Führen der Berufsbezeichnung
       § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
       § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
    Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
       § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
    Abschnitt 1 Ausbildung
       § 5 Ausbildungsziel
       § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
       § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
       § 8 Träger der praktischen Ausbildung
       § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
       § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
       § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
       § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
       § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
       § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
    Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
       § 16 Ausbildungsvertrag
       § 17 Pflichten der Auszubildenden
       § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
       § 19 Ausbildungsvergütung
       § 20 Probezeit
       § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
       § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
       § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
       § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
       § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
    Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
       § 26 Grundsätze der Finanzierung
       § 27 Ausbildungskosten
       § 28 Umlageverfahren
       § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
       § 30 Pauschalbudgets
       § 31 Individualbudgets
       § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
       § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
       § 34 Ausgleichszuweisungen
       § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
       § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
    § 37 Ausbildungsziele
    § 38 Durchführung des Studiums
    § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
    Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
       § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
       § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen; Verordnungsermächtigung
       § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
       § 43 Feststellungsbescheid
    Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
       § 44 Dienstleistungserbringende Personen
       § 45 Rechte und Pflichten
       § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
       § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
       § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
    Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
       § 49 Zuständige Behörden
       § 50 Unterrichtungspflichten
       § 51 Vorwarnmechanismus
       § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
    Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
       § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
       § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
    Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
       § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
       § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
    Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
       § 57 Bußgeldvorschriften
Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
    § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
    § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
    § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
    § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
    § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
    § 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
    § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
    § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
    § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
    § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
    § 68 Evaluierung
    Anlage (zu § 41 Absatz 1 Satz 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66a (neu)




§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse


vorherige Änderung

 


(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind.