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Synopse aller Änderungen des PflBG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 9 des 2. COVIfSGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung


(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht:

1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,

2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

3. 8,9446 Prozent durch das Land und

4. 3,6 Prozent durch Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung, wobei die private Pflege-Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer Direktzahlung erstattet.

(2) 1 Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden als monatlicher Teilbetrag an die zuständige Stelle abgeführt. 2 Soweit einer zur Zahlung eines Umlagebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der praktischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung nach § 34 zusteht, kann die zuständige Stelle die Beträge miteinander verrechnen.

(3) 1 Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder als eigenständiger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht werden. 2 Vereinbart wird die Höhe des Zuschlags oder des Teilbetrages durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 3 Die Vertragsparteien teilen der zuständigen Stelle gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die diesen Zuschlag als Umlagebetrag gegenüber den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt.

(4) 1 Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge aufgebracht. 2 Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest. 3 Dafür wird der Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Sektoren 'voll- und teilstationär' und 'ambulant' im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt. 4 Einzelheiten zu dem Verfahren werden durch eine Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt. 5 Die Länder können ergänzende Regelungen erlassen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) 1 Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. 2 Die Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung sowie die Erstattung der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht. 3 § 45c Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. 2 Die Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung sowie die Erstattung der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht. 3 § 45c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(6) 1 Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten auf Landesebene vereinbaren die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen. 2 Hierzu gehören insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Einzahlungen, die mit einem Zinssatz von 8 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. 3 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 36 auf Antrag eines Beteiligten.

(7) 1 Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid der zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) 1 Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erstmals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. 2 Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis und die tragenden Gründe vor. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes den Prozentsatz nach Absatz 1 Nummer 4 zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen und

2. bei Anpassung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Nummer 4 auch den Prozentsatz nach Absatz 1 Nummer 2 anzupassen, so dass die Summe der Prozentsätze nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 unverändert bleibt.

4 Rechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundestag zuzuleiten. 5 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 6 Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 7 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 8 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.



§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen


(1) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5,

2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,

vorherige Änderung

3. das Nähere über die Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,

4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,



3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3 und über die Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,

4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,

5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, und

6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,

zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag zur Beschlussfassung zuzuleiten. 3 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 4 Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 5 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 6 Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. 7 Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 40 oder § 41 beantragen, Folgendes zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,

4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48,

5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2,

6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5; dies betrifft insbesondere

1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 27,

2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets nach den §§ 29 bis 31,

3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs sowie der Zahlverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,

4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 Absatz 5 und 6,

5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 35

einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege erforderlich ist.

(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhalte nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.

(5) 1 Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2 Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.