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Zitierungen von § 64a PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64a PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 2 PflFAssAPrV Gliederung der Ausbildung
... von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2, § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes können bis zu 60 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet ...
§ 6 PflFAssAPrV Qualifikation zur Praxisanleitung
... Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum ... Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren, aber nicht über die Befähigung zur Praxisanleiterin ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung". d) Die Angabe zu der ... die Angabe „§ 1 Satz 1" ersetzt. 18. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: „§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen ... 18. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: „ § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung (1) Wer die Voraussetzungen der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; aufgehoben durch Artikel 6c G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 2 PPBV Begriffsbestimmungen (vom 12.12.2024)
... nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes verfügt oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem ...