Zitat in folgenden NormenPflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2026) ... nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes). (3) Bei den Erhebungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ... nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes)." cc) Die Angabe ... nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und". cc) Nummer 7 ...
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 5 PflegeBefEG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... 3 wird die Angabe „bis 4" durch die Angabe „bis 4a" ersetzt. 9. § 66e wird durch den folgenden § 66e ersetzt: „§ 66e ... durch die Angabe „bis 4a" ersetzt. 9. § 66e wird durch den folgenden § 66e ersetzt: „§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits ... ersetzt. 9. § 66e wird durch den folgenden § 66e ersetzt: „ § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2a PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025 ... in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen ... werden." 4. Nach § 66c werden die folgenden §§ 66d und 66e eingefügt: „§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen ... der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder. § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen ...
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