Die
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch
Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben."
- 2.
- In § 25 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „§ 73 Absatz 1" durch die Angabe „§ 73 Absatz 1a" ersetzt.
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99