Die
AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 10" die Angabe „, 10a" eingefügt.
- 2.
- Die Anlage wird in Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 3a wie folgt geändert:
- a)
- Spalte A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe k wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 4 oder 5" ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe ka eingefügt:
- „ka)
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen".
- b)
- In Spalte B Buchstabe ka wird die Angabe „(7)" eingefügt.
- c)
- In Spalte C werden im dritten Anstrich von oben die Wörter „zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k und l" durch die Wörter „und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l" ersetzt.
- d)
- In Spalte D werden im dritten Anstrich von unten nach den Wörtern „für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k" ein Komma und die Angabe „ka" eingefügt.
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066