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Artikel 8c - Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (IfSMoG k.a.Abk.)

Artikel 8c Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 8c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 KHEntgG § 4, § 5, § 8, § 9, § 21

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 8 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Für die Jahre 2019 bis 2021 sind übergangsweise von den Krankenhäusern nur die Bestätigungen nach Satz 9 zweiter Halbsatz und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nur der Bericht nach Satz 10 vorzulegen sowie von den Krankenkassen nur die Informationen nach Satz 11 zu übermitteln."

2.
Dem § 5 Absatz 3c wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Sätze 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder Absatz 2" die Wörter „oder nach § 137i Absatz 5" eingefügt.

b)
In Absatz 10 Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „ab dem Jahr 2019 erhöht sich die Fördersumme von 500 Millionen Euro um den Betrag der zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel des Jahres 2018 aus dem Pflegestellen-Förderprogramm nach § 4 Absatz 8" eingefügt.

4.
§ 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundesausschusses" die Wörter „sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bis zum 31. Oktober 2018 die voraussichtliche Höhe der zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel des Jahres 2018 aus dem Pflegestellen-Förderprogramm nach § 4 Absatz 8 sowie die Berichtigung dieses Betrags in den Folgejahren bei einer Fehlschätzung."

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Anzahl der im Pflegedienst beschäftigten Personen umgerechnet auf Vollkräfte, insgesamt und gegliedert nach pflegesensitiven Bereichen nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;".

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Näheres zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sowie zu deren Übermittlung, die erstmals für das erste Halbjahr 2018 zu erfolgen hat, ist bis zum 31. Juli 2018 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu vereinbaren."



 

Zitierungen von Artikel 8c Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8c IfSMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 8 PpSG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 10 wird wie ...