§ 5 - POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Artikel 1 V. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2644 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 2129-56-6 Umweltschutz
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§ 5 Registerpflichten


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von POP-haltigen Abfällen haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgende Angaben verzeichnet sind:

1.
die Menge, die Art und der Ursprung sowie

2.
die Bestimmung der Abfälle, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.

2Die Teile 3 und 4 der Nachweisverordnung gelten entsprechend.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(3) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über POP-haltige Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler drei Jahre jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren.

(4) Die Registerpflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.

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Zitierungen von § 5 POP-Abfall-ÜberwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 POP-Abfall-ÜberwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in POP-Abfall-ÜberwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 POP-Abfall-ÜberwV Nachweispflichten (vom 06.05.2022)
...  (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 bleiben die Registerpflichten nach § 5 dieser Verordnung und nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unberührt.  ...
§ 6 POP-Abfall-ÜberwV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen ... 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Beleg nicht mindestens drei Jahre ...


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