Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 - (zu § 20 Absatz 3 bis 5 und den Anlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie zu § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und den Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) (BVerfGE20170523 k.a.Abk.)

B. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2727 (Nr. 51)
Geltung ab 23.05.2017; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
a)
§ 20 Absatz 3 bis 5 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie Anlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Besoldungsanpassung 2008 für die Besoldungsgruppe A 10 erst mit viermonatiger Verzögerung vorsehen.

b)
§ 12 Absatz 2, § 14 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 und 2009 betreffen.

2.
Der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen hat spätestens bis zum 1. Juli 2018 verfassungskonforme Regelungen für die Jahre 2008 und 2009 zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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