Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (ArmDStAbkG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. 2017 II S. 1077
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel
Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen / Agreement between the Federal Republic of Germany and the Republic of Armenia for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income and on Capital
Anhang Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen / Protocol to the Agreement between the Federal Republic of Germany and the Republic of Armenia for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income and on Capital

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



Dem in Eriwan am 29. Juni 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, um die folgenden, im Abkommen vorgesehenen späteren Bestimmungen zu treffen über

1.
den Zeitpunkt der Anwendung der Amtshilfe bei der Steuererhebung aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens und

2.
im Alleineigentum der Regierung der Republik Armenien stehende Finanzinstitute, für die aufgrund einer Verständigung nach Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen der Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens Anwendung finden soll.

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Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2017.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister des Auswärtigen

Sigmar Gabriel

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Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen / Agreement between the Federal Republic of Germany and the Republic of Armenia for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income and on Capital



(gesamter Text siehe BGBl. 2017 II S. 1078 - 1096)

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Anhang Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen / Protocol to the Agreement between the Federal Republic of Germany and the Republic of Armenia for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income and on Capital



(gesamter Text siehe BGBl. 2017 II S. 1097 - 1100)



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