§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten


§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Öffentliches Baurecht  1
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues  1 1/4
6. Bautechnik 1 1/4
 zusammen6 1/2


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Zitierungen von § 38 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-htVerwDV Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (vom 05.04.2017)
... vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38 , 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern ...
§ 27 LAP-htVerwDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... Prüfungskommission, die bei dieser Prüfung anwesend waren. (5) Die in den §§ 38 , 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen ...


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