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§ 55 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 55 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.