Änderung § 36 LAP-htVerwDV vom 14.02.2009

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§ 36 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 36 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 38 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Einstellungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

(Text neue Fassung)

Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.




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