Änderung § 44 LAP-htVerwDV vom 14.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-htVerwDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 44 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 38 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen


(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:

1. Bauingenieurwesen (B),

2. Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder

3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).

(Text alte Fassung)

(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed