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Synopse aller Änderungen der LAP-htVerwDV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 60 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-htVerwDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 60 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsbehörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Einstellungsbehörden sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für ihren jeweiligen Bereich. Sie können die Aufgaben auf ihnen nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind.

(Text neue Fassung)

Einstellungsbehörden sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für ihren jeweiligen Bereich. Sie können die Aufgaben auf ihnen nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Ausbildungsaufstieg


(1) 1 Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. 2 Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) 1 Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. 2 Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.



(4) 1 Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.

(5) 1 Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staatsprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. 2 Die Große Staatsprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. 3 Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 19 Praxisaufstieg


(1) 1 Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. 2 Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauernden Einführung in die höhere Laufbahn teil. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.



(3) 1 Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauernden Einführung in die höhere Laufbahn teil. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.

(4) 1 Mit der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. 2 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. 3 Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.