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Synopse aller Änderungen des WRegG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRegG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | WRegG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Einrichtung des Wettbewerbsregisters § 2 Eintragungsvoraussetzungen § 3 Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister § 4 Mitteilungen § 5 Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch § 6 Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren § 7 Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung § 8 Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen § 9 Elektronische Datenübermittlung § 10 Verordnungsermächtigung § 11 Rechtsweg | |
(Text alte Fassung) § 12 Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung) § 12 Anwendungsbestimmungen |
§ 12 Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen | § 12 Anwendungsbestimmungen |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 festzustellen und 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. *) (2) 1 Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. *) 2 § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. 3 Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden. | |
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. | |
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