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Synopse aller Änderungen des WRegG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
WRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einrichtung des Wettbewerbsregisters
§ 2 Eintragungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister
§ 4 Mitteilungen
§ 5 Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch
§ 6 Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren
§ 7 Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung
§ 8 Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen
§ 9 Elektronische Datenübermittlung
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Rechtsweg
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 12 Anwendungsbestimmungen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 12 Anwendungsbestimmungen


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 festzustellen und

2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. *)

(2) 1 Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. *) 2 § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. 3 Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 

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*) siehe B. v. 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3)




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