(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnete Bekanntmachung ist die B. v. 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3). Damit treten die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichneten Änderungen am 1. Dezember 2021, 1. Juni 2022 bzw. am 1. Juni 2025 in Kraft.
Die in Absatz 2 Satz 5 genannte Bekanntmachung erfolgte in der B. v. 16. Februar 2022 (BGBl. I S. 306).
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2017.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 16.02.2022 BGBl. I S. 306
Bekanntmachung WRegGEGBek ... Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. ... dass 1. Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 ... 2021 in Kraft getreten ist, 2. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 ... am 1. Juni 2022 in Kraft treten wird und 3. Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 ...
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2