Änderung Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 09.03.2022

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2022 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 16.02.2022 BGBl. I S. 306
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1 Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. 3 Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erstmals anzuwenden ist. 4 Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maßgeblichen Tag in Kraft. 5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(Text alte Fassung)


---
Anm. d. Red.:
*) Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnete Bekanntmachung ist die B. v. 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3). Damit treten die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichneten Änderungen am 1. Dezember 2021, 1. Juni 2022 bzw. am 1. Juni 2025 in Kraft. Die Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 5 erfolgte bislang nicht.

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
*) Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnete Bekanntmachung ist die B. v. 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3). Damit treten die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichneten Änderungen am 1. Dezember 2021, 1. Juni 2022 bzw. am 1. Juni 2025 in Kraft.
Die in
Absatz 2 Satz 5 genannte Bekanntmachung erfolgte in der B. v. 16. Februar 2022 (BGBl. I S. 306).

(heute geltende Fassung) 



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