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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 19.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Januar 2021 durch Artikel 11 des GWBDigiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRegGEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem Tag und Artikel 2 im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. 3 Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erstmals anzuwenden ist. 4 Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maßgeblichen Tag in Kraft. 5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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Anm. d. Red.:
*) Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnete Bekanntmachung ist die B. v. 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3). Damit treten die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichneten Änderungen am 1. Dezember 2021, 1. Juni 2022 bzw. am 1. Juni 2025 in Kraft. Die Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 5 erfolgte bislang nicht.



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