Artikel 2 - eIDAS-Durchführungsgesetz (eIDASDG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Vertrauensdienstegesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 VDG § 8

In § 8 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) werden die Wörter „erheben und" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 eIDAS-Durchführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 eIDASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDASDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 eIDASDG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 107 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist. (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
§ 1 BMDVTKBGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 01.04.2025)
... Fassung, 5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. ...


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