Artikel 3 - eIDAS-Durchführungsgesetz (eIDASDG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des De-Mail-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 DeMailG § 3, § 5, § 6, § 8

Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes" gestrichen.

2.
In § 5 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 5 und Absatz 9 Satz 6, § 6 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Satz 5 werden jeweils die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 3 eIDAS-Durchführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 eIDASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDASDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
...  (4) Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 ...


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