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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften (ChemGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 29.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Giftinformationsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 29. Juli 2017 ChemGiftInfoV § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten

(1) Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII Teil C der genannten Verordnung festgelegten Formats, zu erfolgen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung.

(2) Bis zu drei Monate nachdem die Europäische Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte Format zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemikalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt."

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Wörter „der Anlage" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3" durch die Wörter „nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „nach Anlage 3" durch die Wörter „nach der Anlage" ersetzt.

5.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 3 Absatz 1)".

b)
Die Angabe „Postfach 33 00 13" wird durch die Angabe „Postfach 12 69 42", die Angabe „14191 Berlin" durch die Angabe „10609 Berlin" und werden die Wörter „BgVV: Telefon: 01888.412-3460, Fax: 01888-412-3929, E-Mail: giftdok§bgvv.de" durch die Wörter „BfR: Telefon: +49 30 18412-3460, Fax: +49 30 18412-3929, E-Mail: giftdok@bfr.bund.de" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Zubereitung/ des Biozid-Produkts" durch die Wörter „des Gemischs/des Biozid-Produkts" ersetzt.