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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2019

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung des Chemikaliengesetzes


Das Chemikaliengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16e wie folgt gefasst:

'§ 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen'.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2a wird nach den Wörtern 'Dritten Abschnitts' die Angabe 'und § 16e' eingefügt.

3. § 16e wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen'.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.'

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen den von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Gemische sammeln und auswerten und bei stoffbezogenen Erkrankungen durch Beratung Hilfe leisten (Informationszentren für Vergiftungen). Die Informationszentren für Vergiftungen berichten dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1. über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse, die für die Beratung bei stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Bedeutung sind, sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. auf Anforderung des Bundesinstituts für Risikobewertung über Einzelfälle aufgetretener stoffbezogener Erkrankungen oder Verdachtsfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen Risiken für die Allgemeinheit. In den Berichten müssen Angaben zur Person des Patienten anonymisiert sein.'

(Text neue Fassung)

2. auf Anforderung des Bundesinstituts für Risikobewertung über Einzelfälle aufgetretener stoffbezogener Erkrankungen oder Verdachtsfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen Risiken für die Allgemeinheit.

In
den Berichten müssen Angaben zur Person des Patienten anonymisiert sein.'

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt den nach § 21 für die Überwachung zuständigen Landesbehörden aus den bei ihm eingegangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informationen zur Verfügung:

1. die Namen und Kontaktinformationen der Mitteilungspflichtigen,

2. die Handelsnamen der Gemische und

3. die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der Gemische.'

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen und die Angaben nach Absatz 2 sind vertraulich zu behandeln.'

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'Angaben nach Absatz 1' durch die Wörter 'in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen' ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. ergänzende Regelungen zu den Mitteilungspflichten nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen, einschließlich der Erstreckung der Mitteilungspflichten auf weitere Gemische oder auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Gemische vorhersehbar freisetzen können, soweit dies für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung und der Entwicklung vorbeugender Maßnahmen erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist, und'.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter 'Art und Umfang der Angaben nach Absatz 1 und' gestrichen.

4. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort 'zuständig' die Wörter ', soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft' eingefügt.

5. § 26 Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.

6. § 28 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung

'(12) Auf Gemische, die den Regelungen des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, sind § 16e Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzuwenden:

1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 bis einschließlich des 31. Dezember 2020 und



'(12) Auf Gemische im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind § 16e Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzuwenden:

1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.1 und 1.2 bis einschließlich des 31. Dezember 2020 und

2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis einschließlich des 31. Dezember 2023.

Satz 1 gilt nicht für Gemische, die nicht in eine der Gefahrenklassen nach Anhang I Abschnitt 3.1 Kategorie 1, 2 und 3, Abschnitt 3.2 Kategorie 1 Unterkategorie 1 A, 1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen sind oder die nicht für den Verbraucher bestimmt sind, sofern es sich bei dem Gemisch nicht um ein Biozid-Produkt handelt und sofern für das betreffende Gemisch Folgendes in einer von dem jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht:

1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein jeweils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist,

2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein jeweils aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Mitteilungen nach Satz 2 oder § 28 Absatz 12 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten nicht als frühere Informationen im Sinne des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.'