Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Maler- und Lackierermeisterverordnung (MuLMstrV)

V. v. 13.06.2005 BGBl. I S. 1659; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2005; FNA: 7110-3-157 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) In allen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Anwendungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,

5.
objektbezogene Beratungen unter Berücksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre sowie der Stilformen durchführen,

6.
Untergrundprüfungen und -diagnosen vornehmen, Werk- und Hilfsstoffeignung feststellen und Auswahl unter Einbeziehung humantoxikologischer Gefährdungspotenziale treffen; Geräte-, Maschinen- und Anlageneinsatz unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Immissionsschutzes planen und überwachen,

7.
Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erstellen,

8.
Schäden und Mängel beurteilen und Instandsetzungsalternativen prüfen, Alternativen bestimmen und Instandsetzung durchführen,

9.
Konzepte zur Objektgestaltung und Beschichtung von Oberflächen entwerfen, präsentieren und umsetzen,

10.
Be- und Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werk- und Hilfsstoffeigenschaften sowie Arbeitsmittel und Ausrüstungen bestimmen, Möglichkeiten der Emissionsminderung oder -vermeidung beschreiben, Entsorgungskonzepte zur Reduzierung oder Vermeidung von Abfällen erstellen,

11.
Applikationsverfahren, Beschichtungssysteme sowie Bekleidungstechniken und -systeme planen, koordinieren, ausführen und kontrollieren, Gefährdungs- und Belastungspotenziale sowie Sachwertschutzfunktion der Ausführung dokumentieren,

12.
Maßnahmen zur Instandhaltung, Sicherung und Sanierung, Pflege sowie zur Konservierung von Oberflächen konzipieren, auf Nachhaltigkeit prüfen, ausführen und kontrollieren,

13.
Einsatz von Arbeitshilfen, auch unter Berücksichtigung des Auf- und Abbaus von Arbeits- und Schutzgerüsten, planen, organisieren und überwachen,

14.
Dokumentationen, insbesondere Gefährdungsanalysen, Betriebsanweisungen, Entsorgungsnachweise sowie Qualitätssicherungsdokumente auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen entwickeln, erstellen und archivieren,

15.
Fehler- und Mängelsuche durchführen, Fehler und Mängel beurteilen und beseitigen; Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

16.
erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Kunden übergeben, Abnahme durchführen und protokollieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.

(3) In den einzelnen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung

a)
Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten durchführen,

b)
Raumgestaltungen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen sowie Heimtextilien planen, ausführen und kontrollieren,

c)
Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsästhetik und historischer Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausführen,

d)
Dekorationen, Ornamente, Formen, Schriften, Bildzeichen, Signets und Werbezeichen auch rechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruieren, übertragen und ausführen,

e)
Instandhaltung von durch Mikroorganismen und Schädlingen gefährdeten oder geschädigten Bereichen unter Berücksichtigung von Präventivmaßnahmen, Trockenlegung und Isolierarbeiten planen und ausführen,

f)
Brand- und Schadstoffsanierungen, insbesondere unter Beachtung der Gefährdungs- und Belastungspotenziale asbestbelasteter Bausubstanzen, planen und ausführen,

g)
Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und Verminderung von CO 2-Emissionen, planen, ausführen und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen durchführen,

h)
Ausbau- und Montagearbeiten objektspezifisch planen, ausführen und kontrollieren,

i)
Schneide-, Füge- und Verbindungstechniken beherrschen,

j)
Abdichtungs-, Verfugungs-, Verkittungs- und Verglasungsarbeiten planen, durchführen und kontrollieren,

k)
Markierungsarbeiten, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, nach Vorgaben planen, koordinieren, ausführen und kontrollieren;

2.
Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege

a)
Befunderstellungen, -analysen und -dokumentationen sowie Schadensfeststellungen, -kartierungen, -analysen und -dokumentationen durchführen,

b)
Untergründe nach historischen Vorgaben, unter Beachtung von bau- und klimaphysikalischen Bedingungen im und am Denkmal, herstellen und in Stand setzen,

c)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach historischen Rezepturen zubereiten und aufbringen,

d)
gestaltende Arbeiten, insbesondere Imitations- und Illusionsmalerei unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben und Vorlagen planen, ausführen und dokumentieren,

e)
Sanierungsmaßnahmen, insbesondere Beseitigung von Schadensquellen, Schutz vor biologischem Befall, Festigungen und Imprägnierungen unter Beachtung der Beseitigung gesundheitsgefährdender Altlasten, umweltschützender Vorsorgemaßnahmen und unter Berücksichtigung statischer Beanspruchung planen, ausführen und dokumentieren,

f)
Instandsetzungsmaßnahmen und Instandhaltungsmethoden, insbesondere Restaurierungen, Rekonstruktionen und Reproduktionen im Innen- und Außenbereich unter Beachtung der Vorgaben der Denkmalpflege und zur Erhaltung des kulturellen Erbes konzipieren und durchführen,

g)
Dekorationen, Ornamente, Formen und Schriften nach historischen Vorgaben sowie Vorlagen auch rechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruieren, übertragen und ausführen;

3.
Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz

a)
Oberflächen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Anforderungen, insbesondere unter Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen herstellen, in Stand setzen und schützen,

b)
Reinigungs-, Entschichtungs- und Strahlarbeiten planen, ausführen und protokollieren,

c)
Beschichtungen, Applikationen, Be- und Auskleidungen an Bauwerken, Bauteilen und Objekten aus Beton, Stahl oder Steinen zum Oberflächenschutz sowie zur Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung planen, ausführen und kontrollieren,

d)
Korrosions- und Bautenschutzmaßnahmen konzipieren und ausführen, Schutzfunktionen und Prüfverfahren dokumentieren,

e)
Betonerhaltungs- und -instandsetzungsarbeiten, Bauwerksabdichtungen und Verfugungsarbeiten planen, durchführen und kontrollieren; Instandhaltungskonzepte erarbeiten,

f)
Konzepte für Sicherheitskennzeichnungen erstellen, Einsatz von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen planen, koordinieren und kontrollieren,

g)
Methoden zur messtechnischen Überwachung des Arbeitsplatzes auf Einhaltung von Grenzwerten beherrschen;

4.
Schwerpunkt Fahrzeuglackierung

a)
Mess-, Rückform- und Prüftechniken beherrschen; Karosserieteile vermessen und austauschen sowie Elektrik, Elektronik und Personenrückhaltssysteme zur Vorbereitung von Applikationen und Beschichtungen ein- und ausbauen sowie prüfen,

b)
Konzepte zur Gestaltung, Beschichtung und Beschriftung unter Beachtung der gestalterischen, technischen und rechtlichen Vorgaben entwerfen, präsentieren und umsetzen,

c)
Aus-, Ein- und Umbau sowie Nachrüstarbeiten an Fahrzeugen durchführen, insbesondere Bauteile, Baugruppen, Aggregate und Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen, Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederherstellen und kontrollieren,

d)
Arbeitsverfahren einschließlich der spezifischen Arbeitsmittel und Ausrüstungen für die Bearbeitung von Untergründen, insbesondere Reinigungs-, Entschichtungs-, Strahl- und Korrosionsschutzarbeiten, bestimmen und anwenden,

e)
Reparaturen zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien, insbesondere unter Anwendung von Ausbeul-, Trenn- und Fügetechniken, planen und ausführen; Sicht- und Funktionskontrollen durchführen,

f)
Lackier- und Applikationsverfahren, unter Berücksichtigung von Beschichtungssystemen und Trocknungsverfahren, auswählen und anwenden; Restaurierungen planen und durchführen,

g)
Instandhaltungsarbeiten von Untergründen und Oberflächen an Karosserien und Fahrzeugen planen, ausführen und kontrollieren, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung erforderlich ist,

h)
karosserie- und fahrzeugspezifische Informationen beschaffen, analysieren und berücksichtigen,

i)
Maßnahmen, insbesondere zur Pflege, Wartung und Konservierung von Fahrzeugen konzipieren, durchführen und kontrollieren.