In
§ 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom
31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter „die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes" durch die Wörter „das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328