(1) „Lauter Güterwagen" im Sinne dieses Gesetzes ist ein Güterwagen, der bei der Inbetriebnahme nicht den Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der
Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des
Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421) oder des
Beschlusses 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1) entsprochen hat.
(2) „Maximal zulässige Schallemission" im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schallemission, die den fiktiven Schallleistungspegel nicht überschreitet.
(3) 1„Fiktiver Schallleistungspegel" im Sinne dieses Gesetzes ist der Wert, der sich ergibt, wenn der Pegel der längenbezogenen Schallleistung für einen Zug berechnet wird, der
- 1.
- hinsichtlich Fahrzeuganzahl und Fahrzeugbauarten mit Ausnahme der Bremsausrüstung mit dem Güterzug identisch ist, für den eine Trasse beantragt und zugewiesen wird, und
- 2.
- ausschließlich aus Güterwagen besteht, die keine lauten Güterwagen sind.
2Bei der Berechnung werden lediglich Fahrzeuge nach Anlage 2 Beiblatt 1 Kategorie 10 Zeile 5, 8, 18 oder 21 der
Verkehrslärmschutzverordnung vom
12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, berücksichtigt.
§ 3 SchlärmschG Verbot lauter Güterwagen ... sind einem Güterwagen gleichgestellt, der bei der Inbetriebnahme die Voraussetzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt hat: 1. ohne Erbringung eines Nachweises ein ... worden ist, dass er die für die Inbetriebnahme nachzuweisenden Emissionsgrenzwerte der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften einhält. (3) Ein Personenzug, in den ein oder mehrere laute ...