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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472; Geltung ab 29.07.2017, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften



(1) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2.
In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

(2) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „des Erörterungstermins und die Auslegung" durch die Wörter „des Erörterungstermins, die Auslegung und Zugänglichmachung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" und die Wörter „die Zustellung und öffentliche Bekanntmachung" durch die Wörter „die Zustellung, öffentliche Bekanntmachung und Zugänglichmachung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt."

2.
In § 9b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

3.
§ 58a wird aufgehoben.

(3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen" durch die Wörter „mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf;".

3.
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.

4.
In § 245c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes" ersetzt.

5.
In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 3" durch die Angabe „§ 35 Absatz 3" ersetzt.


1.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen."

b)
Absatz 2c wird wie folgt gefasst:

„(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens."

c)
Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen."

2.
§ 57a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen."

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

c)
In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden."

3.
§ 57c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 57c Verordnungsermächtigung".

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „entscheidungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2 sind" durch die Wörter „im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss."

3a.
§ 57d Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

4.
Nach § 69 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen."

4a.
Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:

1.
Inhaber,

2.
Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,

3.
Datum der Beantragung und der Erteilung,

4.
Laufzeit sowie

5.
Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht.

§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt."

5.
§ 133 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Auslegung" die Wörter „des Plans nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und" eingefügt und wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2" ersetzt.

6.
Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:

„§ 171a Übergangsvorschrift

Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder

2.
die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden.

§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt."

(5) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3" durch die Angabe „nach § 1" und werden die Wörter „Anlage zu § 3" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1" und werden die Wörter „Anlage zu § 3" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

(6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14g" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Wörter „einen Monat" ersetzt.

2.
In § 12e Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d Satz 1" durch die Angabe „§ 37 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 14d" durch die Angabe „§ 37" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d" durch die Angabe „§ 37" und die Angabe „§ 14g" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

4.
In § 43a Nummer 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

5.
In § 43b Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2" ersetzt.

6.
In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

7.
Nach § 43h wird folgender § 43i eingefügt:

„§ 43i Überwachung

(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.

(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird.


(7) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2.
In § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2" ersetzt.

3.
In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

(8) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2.
In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

(9) In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.


(11) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 47 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.


1.
In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2.
In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.


1.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

2.
In § 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 14g Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 und 4" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14h" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14i" durch die Angabe „§ 42" und die Angabe „§ 14i Absatz 2" durch die Angabe „§ 42 Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d Satz 1" durch die Angabe „§ 37 Satz 1" ersetzt.

5.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14k und 14l" durch die Angabe „§§ 43 und 44" ersetzt.

6.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

7.
In § 21 Absatz 4 werden die Wörter „Für die nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen" durch die Wörter „Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" und die Wörter „§§ 5 und 14f Absatz 3" durch die Wörter „§§ 15 und 39 Absatz 3" ersetzt.

(14) In § 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

(14a) Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14j" durch die Wörter „den §§ 60 und 61" ersetzt.

2.
In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 3" durch die Angabe „§ 35 Absatz 3" ersetzt.

(14b) In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.

(15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14j" durch die Wörter „den §§ 60 und 61" ersetzt.


1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6" durch die Wörter „den UVP-Bericht nach § 16" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 7 bis 9b" durch die Wörter „§§ 17 bis 21 und 54 bis 57" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 24 und 25" ersetzt.

(17) In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 24 und 25" ersetzt.

(18) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Entscheidungen" durch das Wort „Zulassungsentscheidungen" und die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 7" und die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.

b)
In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 5 und § 16 Absatz 3" durch die Wörter „§ 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 18" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Satz 4" durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.11.2017

 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 28" durch die Angabe „§§ 11 und 27" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



1.
In § 5 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 14f Absatz 3" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 14h bis 14l" durch die Angabe „§§ 41 bis 44" ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 14l Absatz 2" durch die Angabe „§ 44 Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 47 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die Unterlagen nach § 6" durch die Wörter „den UVP-Bericht nach § 16" ersetzt.

(20) Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

„§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum".

1.
§ 1a wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

5.
die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern.

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt."

2.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Auf Antrag oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens frühzeitig entsprechend dem Planungsstand über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).

(2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe und Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.

(3) Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.

(4) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gibt die Genehmigungsbehörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung. Die Besprechung soll sich auch auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzugezogen werden. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1 und" die Angabe „2 sowie" eingefügt und wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Naturschutzbehörde" durch die Wörter „für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörde" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

4.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens,

2.
die Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens,

3.
erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 7a,

4.
die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 vorgelegt wurde,

5.
die Bezeichnung der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen,

6.
die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2" durch die Wörter „der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt."

6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum

(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen."

7.
§ 7a wird wie folgt gefasst:

„§ 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend."

8.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Darstellung," das Wort „begründete" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung

1.
der für die Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen,

2.
der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie

3.
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.

Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Absatz 5."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsvorschriften" die Wörter „im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bewertung ist zu begründen."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 31 Absatz 4" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde noch hinreichend aktuell sein."

9.
Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen,

2.
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören:

a)
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

b)
die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1,

c)
die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2,

d)
eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die behördlichen Stellungnahmen nach § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlichkeit nach den §§ 7 und 7a in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.

Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Auslegung des Bescheids" angefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend."

11.
In § 19a Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1" durch die Angabe „§ 49 Absatz 1" ersetzt.

12.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung eingeleitet wurde oder

2.
die Unterlagen nach § 3 der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt wurden."


1.
Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

2.
Im einleitenden Satzteil des Absatzes 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.


(23) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt.

bb)
In Nummer 15 werden das Komma und das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 16 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorhaben), muss neben den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch folgende Angaben enthalten:

1.
die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbunden sind,

2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen und

3.
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören

a)
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

b)
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

c)
die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie

d)
eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.

Wird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden."

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass die Deponie im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen der behördlichen Entscheidung nach § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.


1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Angaben im UVP-Bericht

Bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten:

1.
Angaben über die Identität aller Stoffe, die eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen sowie

2.
Angaben über die Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde festzulegen hat, welche Untersuchungen im Einzelnen erforderlich sind."

2.
§ 3 wird aufgehoben.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017 (19.04.2018)Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12.04.2018 BGBl. I S. 472

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UVPModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 UVPModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 14b und 15 sowie 18 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 29. November 2017 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
§ 1 BSHGebV Anwendungsbereich
... 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. Bergrecht im ...

Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 7 GesBergV Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (vom 24.10.2017)
... 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des ...

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund" (NSGBRgV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3395
§ 5 NSGBRgV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des ...

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank" (NSGDgbV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3400
§ 5 NSGDgbV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des ...

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt" (NSGFmbV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3405
§ 5 NSGFmbV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des ...

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne" (NSGKdrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3410
§ 5 NSGKdrV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des ...

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
§ 9 NSGPBRV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des ...

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423
§ 7 NSGSylV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
§ 2 38. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 29.07.2023)
... 18 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ; 2018 I S. 472) geändert worden ist, das elektrischen Strom an Letztverbraucher liefert. ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 12 WindSeeG Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 2 Abs. 19 Nr. 3 a) G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß in Satz 3 und 4 konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs
B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634
Bekanntmachung BauGB 2017
... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193), 22. den am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ). (gesamter Text und historische Fassungen siehe Baugesetzbuch - BauGB)  ...

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472), 26. den am 29. November 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ), 27. den am 16. September 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 8. ...

Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290
Bekanntmachung UmwRGNB 2017
... 6. den teils am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen, teils am 29. November 2017 in Kraft tretenden Artikel 2 Absatz 18 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und historische Fassungen siehe ...

Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 12.04.2018 BGBl. I S. 472
Berichtigung UVPModGBer
... Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt." 4. Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen: a) In Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 4, Absatz 7 ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 159 11. ZustAnpV Änderung des Raumordnungsgesetzes
... 26 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale ...
Artikel 224 11. ZustAnpV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...
Artikel 330 11. ZustAnpV Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
... 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ; 2018 I S. 472) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 3 EEGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 11 EEGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 3 UAGuaÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 32 Absatz 2 ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 2 USchadGuaÄndG Änderung des Umweltinformationsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Artikel 13 EnLABG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie 6 und 7" ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 FStrGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § ...
Artikel 4 FStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes
G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864
Artikel 2 MinRohSorgGEG Änderung des Bundesberggesetzes
... § 171a Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „die am 29. Juli ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 2 EU/1143/2014-DG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.12 angefügt: „2.12 ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 5 KlSchStG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird folgender § 64b eingefügt: „§ 64b ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3853
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Raumordnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Geset- zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist ... des Raum- ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist ...

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1122, 1124
Artikel 1 16. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt:  ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des ...

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 2 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
... bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 Buchstabe b ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
Artikel 1 BImSchV38ÄndV
... 18 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ; 2018 I S. 472) geändert worden ist, das elektrischen Strom an Letztverbraucher ...

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 2 AbfKlärVNOV Änderung der Deponieverordnung
... Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 3 AbfKlärVNOV Folgeänderungen
... Nummer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie der Klärschlammverordnung vom ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 14 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 152 2. DSAnpUG-EU Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27c ...