Die
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom
30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) ist wie folgt zu berichtigen:
In
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist
§ 1 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
-
„(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur
- 1.
- § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
- 2.
- § 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind."