Änderung § 43a PrüfV vom 01.01.2020

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§ 43a PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 43a PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Zeitpunkt der Prüfung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich statt. 2 Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) 1 Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 2 Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren versicherungstechnische Rückstellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfordert ein kürzeres Prüfintervall.

 



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