Kapitel 2 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 2 Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 4 Gegenstand der Berichterstattung
§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung
§ 6 Besondere Hinweispflichten
§ 7 Datenqualität
Abschnitt 2 Ansatz und Bewertung
§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
§ 9 Bewertung
§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung
§ 11 Eventualverbindlichkeiten
Abschnitt 3 Besondere Prüfungsgebiete
§ 12 Immaterielle Vermögenswerte
§ 13 Latente Steuern
§ 14 Fremdgenutzte Immobilien
§ 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
§ 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
§ 18 Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen
§ 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
§ 21 Gruppen
Abschnitt 4 Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk
§ 22 Zusammenfassende Feststellungen
§ 23 Prüfungsvermerk

Kapitel 2 Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 4 Gegenstand der Berichterstattung



1Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. 2Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss" des Meldebogens.

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§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung



(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.

(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.

(4) 1Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. 2Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.

(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

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§ 6 Besondere Hinweispflichten



1Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. 2Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.

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§ 7 Datenqualität



(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Unternehmen.

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Abschnitt 2 Ansatz und Bewertung

§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten



Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.

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§ 9 Bewertung



(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert worden ist, beachtet wurden.

(2) Erfolgt die Bewertung

1.
anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;

2.
anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;

3.
mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.

(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.

(4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.

(5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.

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§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung



Macht das Unternehmen von der Erleichterung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Gebrauch, muss der Prüfungsbericht Ausführungen dazu enthalten,

1.
ob und warum die Bewertungsmethode mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einklang steht,

2.
ob und warum die Bewertungsmethode nach Art, Umfang und Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens oder der Gruppe verbundenen Risiken angemessen ist,

3.
dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten im Jahresabschluss oder im konsolidierten Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet werden, die die Europäische Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung übernommen hat, und

4.
ob und warum eine Bewertung der Vermögenswerte oder der Verbindlichkeiten nach internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen oder die Gruppe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

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§ 11 Eventualverbindlichkeiten



1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind. 2Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.

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Abschnitt 3 Besondere Prüfungsgebiete

§ 12 Immaterielle Vermögenswerte



1Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. 2Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.

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§ 13 Latente Steuern



(1) 1Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Ermittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. 2Zudem ist die Zusammensetzung des Elements zu erläutern.

(2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.

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§ 14 Fremdgenutzte Immobilien



(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewertenden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.

(2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine Neubewertung vorzunehmen ist.

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§ 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte



(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.

(2) Soweit Werte von

1.
Darlehen und Hypothekenforderungen,

2.
Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,

3.
Aktien oder

4.
Anleihen

aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.

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§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform



Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Bewertungsmethoden darzustellen und deren Angemessenheit zu bestätigen.

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§ 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften



(1) 1Der Prüfer hat über die angewendeten Berechnungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften zu berichten und zur Angemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen. 2Die Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu beurteilen.

(2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitätsübersicht, unter denen einforderbare Beträge ausgewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu erläutern,

1.
wie sich die einforderbaren Beträge auf die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen verteilen und

2.
in welchem Umfang sich die einforderbaren Beträge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen, Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransferverträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.

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§ 18 Versicherungstechnische Rückstellungen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu bestätigen. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1.
die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,

2.
die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,

3.
die Angemessenheit von Näherungswerten nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,

4.
die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve,

5.
verwendete Übergangsmaßnahmen,

6.
die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,

7.
verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60 und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und

8.
die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

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§ 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen



1Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist getrennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu berichten. 2Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berechnung der Risikomarge einzugehen.

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§ 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung



(1) Soweit ein Unternehmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen ein eigenes oder von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet, hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen die Angemessenheit

1.
der Aufbereitung der verwendeten Daten, einschließlich etwaiger deterministischer oder stochastischer Hochrechnungen sowie der Modellpunktbildung,

2.
der auf der Aktiv- und Passivseite verwendeten Managementregeln,

3.
der Bestandsabbildung, einschließlich skalierter Bestände und der Abbildung der in den Versicherungsverträgen enthaltenen Garantien und Optionen,

4.
der Herleitung der Annahmen zum besten Schätzwert, insbesondere in Bezug auf Biometrie, Kosten sowie das Verhalten der Versicherungsnehmer,

5.
der Abbildung der Daten aus der Rechnungslegung und der Gewinn- und Verlust-Rechnung,

6.
der Abbildung der gegenseitigen Abhängigkeit von Überschussbeteiligung und Neugeschäft,

7.
der Bestimmung des in § 93 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Eigenmittelbestandteils und

8.
der Verfahren zur Berechnung der Risikomarge.

(2) 1Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach § 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die Eignung des Bewertungsmodells für das spezifische Geschäft des Unternehmens sowie auf die ordnungsgemäße Anwendung des Bewertungsmodells, wenn

1.
das Unternehmen ein von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet,

2.
ein unabhängiger Sachverständiger das Bewertungsmodell bereits geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es grundsätzlich für die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen geeignet ist, und

3.
das zu prüfende Unternehmen den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung des Bewertungsmodells in gedruckter oder elektronischer Form vorhält.

2Hat das Unternehmen das Bewertungsmodell unternehmensspezifisch angepasst, ist zusätzlich auf die Angemessenheit der vorgenommenen Änderungen einzugehen.

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§ 21 Gruppen



(1) 1Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird. 2Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.

(2) 1Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen. 2Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.

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Abschnitt 4 Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk

§ 22 Zusammenfassende Feststellungen



(1) 1Im abschließenden Abschnitt des Prüfungsberichts hat der Prüfer darzustellen, ob die Elemente der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt und bewertet wurden. 2Dabei ist auch auf die Angemessenheit der verwendeten Bewertungsmethoden und -modelle einzugehen. 3Die Ausführungen richten sich nach der Wesentlichkeit der Elemente.

(2) 1Der Prüfer hat darzulegen, ob die im Rahmen der Prüfung beurteilten Prozesse und Kontrollen des Unternehmens geeignet sind zur ordnungsmäßigen Erstellung der Solvabilitätsübersicht und dabei eine angemessene, für sachkundige Dritte nachvollziehbare Dokumentation erfolgt. 2Dabei hat der Prüfer auf Defizite und im Rahmen der Prüfung festgestellte Verbesserungspotenziale einzugehen.

(3) 1Der Prüfer hat die Ermessensspielräume, die das Unternehmen bei der Erstellung der Solvabilitätsübersicht genutzt hat, zusammenfassend zu würdigen. 2Dabei hat er zu bewerten, in welcher Weise sich die genutzten Ermessensspielräume auf die Höhe des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten insgesamt und in den wesentlichen Fällen auswirken.

(4) Zu berichten ist auch über wesentliche Feststellungen, die sich auf das Prüfungsurteil nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgewirkt haben, sofern sie die Solvabilitätsübersicht des Unternehmens betreffen und ihre Kenntnis für die Bundesanstalt von Bedeutung sein kann.

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§ 23 Prüfungsvermerk


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die wesentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. 2Im Rahmen des Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art und den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der Prüfungsergebnisse prägnant darzustellen.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu versehen.



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