Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.
Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen hat sich die Berichterstattung insbesondere zu erstrecken auf
- 1.
- die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,
- 2.
- das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesentlichen Komponenten,
- 3.
- Veränderungen der Deckungsrückstellung,
- 4.
- größere Veränderungen in der Zusammensetzung der Aufwendungen für Versicherungsfälle,
- 5.
- wesentliche Komponenten der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und
- 6.
- das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungsgeschäft sowie das nichtversicherungstechnische Ergebnis.
(1) 1Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. 2Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) 1Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
- 1.
- das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
- a)
- vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
- b)
- nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
- 2.
- das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
- a)
- vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
- b)
- nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
2Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.