Abschnitt 8 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 8 Weitere regulatorische Vorgaben
§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
§ 42 Anzeigewesen
§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts

Abschnitt 8 Weitere regulatorische Vorgaben

§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Prüfer hat zu beurteilen

1.
die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und

2.
die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 3) geändert worden ist.

2Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.

(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der

1.
Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2.
Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und

3.
Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung,

sicherzustellen.

(3) 1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind. 2Dazu hat der Prüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:

1.
die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,

2.
die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,

3.
den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11),

4.
die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013, sowie

5.
die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4) 1Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. 2Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.

(5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unternehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 G. v. 19. März 2020 BGBl. I S. 529 m.W.v. 28. März 2020

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§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings



(1) 1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. 2Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.

(2) 1Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. 2Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, und aus den technischen Regulierungsstandards.

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§ 42 Anzeigewesen



1Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. 2Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen. 3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

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§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.



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