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Änderung § 3 BerVersV vom 17.04.2024

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§ 3 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 3 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen


(1) 1 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

(Text alte Fassung)

a) für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

(Text neue Fassung)

a) für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b) für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

2 Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.




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