Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (2. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 (Nr. 53); Geltung ab 01.08.2017
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Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

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des § 34 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 6, des § 145 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1, des § 145 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3, des § 217 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des § 236 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 und des § 240 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 236 Absatz 2b durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) eingefügt worden ist,

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des § 160 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 und des § 240 Satz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

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des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:



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