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Sanierungshilfengesetz (SanG)

Artikel 5 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3126 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 248
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 603-18 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Sanierungshilfen



(1) 1Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich. 2Die künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes gilt als erreicht, wenn diese vollständig ohne Sanierungshilfen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes erfolgen kann.

(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt:

Bremen 400 Millionen Euro

Saarland 400 Millionen Euro.

(3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.

(4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.




§ 2 Sanierungsverpflichtungen



(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. 2Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. 3Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.

(2) 1Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung. 2Jährlich muss die strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben. 3In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren ist die übermäßige Verschuldung um mindestens ein Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen. 4Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen ihre Finanzierungssalden stetig zu verbessern.

(3) 1Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Schuldenbegrenzungen in den beiden Vorjahren insgesamt eingehalten wurden. 2Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im Folgejahr ausgeglichen werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Verfehlung der in den beiden Jahren einzuhaltenden Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. 4Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. 5Wird die Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher und tatsächlich erreichter Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt. 6Der Bund zahlt die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter Einhaltung der Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus.

(4) 1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob ein Abbau der übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3 erreicht wurde. 2In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung des erforderlichen Wertes unbeachtlich ist. 3Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. 4Wird der nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Abbau der übermäßigen Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den fünf Folgejahren jährlich um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlich geleisteten Abbau.

(5) 1Nach Ablauf von drei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2028, legen die Länder bis zum Ablauf des 30. April dem Bundesministerium der Finanzen anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen einen Bericht zur Darstellung der Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung im jeweiligen Berichtszeitraum sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes vor. 2Der Bericht wird mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.




§ 3 Finanzierung



Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen.


§ 4 Verwaltungsvereinbarung



Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.